Das sollten Sie wissen

Allgemeine Fragen

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Das Energiezertifikat (Certificado de Eficiencia Energética, CEE) bewertet die Energieeffizienz einer Immobilie. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn eine Immobilie in Spanien verkauft oder vermietet wird.

Der Energieausweis (Certificado de Eficiencia Energética, CEE) ist in Spanien bereits seit einigen Jahren Pflicht. Die gesetzlichen Vorgaben dazu basieren auf europäischen Richtlinien zur Energieeffizienz und wurden in Spanien durch das königliche Dekret RD 235/2013 eingeführt.

Aktuelle Regelung (Stand: 3. Juni 2021)

Ein gültiger Energieausweis ist erforderlich für:

  1. Neu errichtete Gebäude

    • Seit der Einführung der gesetzlichen Regelung muss für alle neu gebauten Immobilien ein Energieausweis erstellt werden, bevor sie in Betrieb genommen oder an einen Käufer oder Mieter übergeben werden.
  2. Bestehende Gebäude oder Gebäudeteile bei Verkauf oder Neuvermietung

    • Eigentümer, die eine Immobilie oder eine einzelne Einheit (z. B. eine Wohnung) verkaufen oder neu vermieten, sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen gültigen Energieausweis vorzulegen.
    • Dies gilt unabhängig davon, ob die Immobilie weniger als vier Monate pro Jahr genutzt wird oder nicht. Somit betrifft die Regelung auch Ferienwohnungen, Zweitwohnsitze oder andere Immobilien mit saisonaler Nutzung.

Welche Immobilien sind betroffen?

Die Verpflichtung zum Energieausweis gilt sowohl für Wohnimmobilien als auch für Gewerbeeinheiten. Davon ausgenommen sind nur wenige Sonderfälle, wie z. B. denkmalgeschützte Gebäude oder religiöse Einrichtungen.

Wofür wird der Energieausweis benötigt?

  • Verkauf: Der Energieausweis muss dem Käufer vor Vertragsabschluss vorgelegt werden.
  • Vermietung: Mietinteressenten haben das Recht, vor Unterzeichnung des Mietvertrags Einsicht in das Dokument zu erhalten.
  • Werbung: Bei Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen (z. B. auf Immobilienportalen) muss die Energieeffizienzklasse der Immobilie angegeben werden.

Eigentümer, die keinen gültigen Energieausweis vorlegen können, riskieren Geldbußen, die je nach Schwere des Verstoßes zwischen 300 und 6.000 Euro betragen können.

Erweiterte Anforderungen an den Energieausweis ab dem 3. Juni 2022

Mit der Änderung des gesetzlichen Rahmens durch das Königliche Dekret 390/2021 wurden die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden in Spanien weiter verschärft. Seit dem 3. Juni 2022 besteht die Pflicht zur Ausstellung oder Aktualisierung eines Energieausweises auch für Gebäude oder Gebäudeteile, die bauliche Änderungen oder Erweiterungen erfahren, die eine der folgenden Kriterien erfüllen:

1. Austausch oder Renovierung von Heizungs-, Klima- oder Lüftungssystemen

Wenn ein Gebäude eine neue Heizungsanlage erhält, eine bestehende wesentlich renoviert wird oder eine komplette Änderung des Heizsystems erfolgt, kann dies die Verpflichtung zur Ausstellung eines neuen Energieausweises nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn:

  • Ein neues Wärmeerzeugungssystem installiert wird.
  • Eine komplette Renovierung der bestehenden Heizungsanlage stattfindet.
  • Die Änderungen eine Überarbeitung oder Neugenehmigung des Wärmeanlagenprojekts gemäß Artikel 15 der Verordnung über Wärmeanlagen in Gebäuden (RD 1027/2007) erforderlich machen.

2. Sanierungen oder Umbauten, die mehr als 25 % der Gebäudehülle betreffen

Werden bei einer Renovierung mehr als 25 % der äußeren Gebäudehülle (z. B. Fassaden, Dächer, Fenster oder andere wärmeisolierende Bauteile) verändert, ist ebenfalls ein neuer Energieausweis notwendig.

  • Diese Regelung betrifft besonders energetische Sanierungen von Altbauten, bei denen z. B. Dämmmaßnahmen durchgeführt oder neue Fenster und Türen installiert werden.
  • Ziel ist es, sicherzustellen, dass die energetischen Veränderungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und der Energieausweis aktualisiert wird.

3. Erweiterungen von Gebäuden oder einzelnen Nutzungseinheiten

Eine Verpflichtung zur Ausstellung eines neuen Energieausweises besteht auch dann, wenn:

  • Eine bauliche Erweiterung durchgeführt wird, die die Fläche oder das Bauvolumen einer Nutzungseinheit um mehr als 10 % vergrößert.
  • Die zusätzliche Fläche mehr als 50 m² beträgt.
  • Beispielsweise betrifft dies Anbauten, Dachaufstockungen oder die Umwandlung von Nebengebäuden in bewohnbare Flächen.

Warum sind diese Änderungen wichtig?

Die erweiterten Regelungen sollen sicherstellen, dass energetische Verbesserungen oder Erweiterungen den aktuellen Anforderungen an Energieeffizienz entsprechen. Immobilienbesitzer müssen daher bei Umbauten oder Sanierungen prüfen, ob sie von der Pflicht zur Ausstellung eines neuen Energieausweises betroffen sind.

Ja, als Eigentümer sind Sie verantwortlich für die Beantragung. Unser Service übernimmt dies für Sie, inklusive Terminvereinbarung und Kommunikation mit dem spanischen Techniker.

Normalerweise dauert es wenige Tage bis maximal zwei Wochen, abhängig vom Standort und der Verfügbarkeit des Technikers.

Ein Energiezertifikat in Spanien ist in der Regel für einen Zeitraum von 10 Jahren gültig. Dies bedeutet, dass Immobilienbesitzer alle zehn Jahre ein neues Zertifikat ausstellen lassen müssen, es sei denn, es wurden wesentliche Änderungen an der Energieeffizienz des Gebäudes vorgenommen, die eine Neubewertung erforderlich machen könnten.

Das Energiezertifikat bewertet die Energieeffizienz eines Gebäudes auf einer Skala von A (sehr energieeffizient) bis G (sehr ineffizient), basierend auf verschiedenen Faktoren wie der Dämmung, der Heizungs- und Kühlsysteme sowie der Nutzung erneuerbarer Energiequellen. Es gibt den Verbrauch von Energie und die zu erwartenden CO2-Emissionen an und hilft so, den Energieverbrauch zu optimieren und Kosten zu sparen.

Ein neues Energiezertifikat ist nur erforderlich, wenn das Gebäude verkauft oder vermietet wird, um den potenziellen Käufern oder Mietern einen Überblick über die Energieeffizienz des Objekts zu geben. Für bestehende Gebäude, bei denen keine Verkaufs- oder Miettransaktionen stattfinden, besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen Ausstellung eines neuen Zertifikats, solange keine signifikanten Änderungen an der Immobilie vorgenommen wurden.

Wenn jedoch größere Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die Energieeffizienz beeinflussen, wie etwa die Installation neuer Heizungs- oder Klimaanlagen, eine umfassende Gebäudedämmung oder der Einsatz von Solarenergie, kann es erforderlich sein, das Energiezertifikat früher zu erneuern, um den aktuellen Zustand des Gebäudes korrekt widerzuspiegeln.

Es ist wichtig, dass Immobilienbesitzer sicherstellen, dass ihr Energiezertifikat immer aktuell ist, besonders wenn sie die Immobilie verkaufen oder vermieten möchten. Ein abgelaufenes Zertifikat kann zu rechtlichen Problemen führen und den Verkauf oder die Vermietung der Immobilie verzögern.

Nein, wenn Sie Ihre Immobilie nur selbst nutzen, ist keine Erneuerung erforderlich.

Das Energiezertifikat (Certificado de Eficiencia Energética, CEE) ist in Spanien für viele Immobilien gesetzlich vorgeschrieben. Hier sind die wichtigsten Regelungen dazu:


Welche Immobilien brauchen ein Energiezertifikat?

A) Verkauf und Vermietung

Jede Immobilie, die verkauft oder vermietet werden soll, benötigt ein Energiezertifikat. Dies betrifft:

  • Wohnungen und Häuser (unabhängig vom Baujahr)
  • Gewerbeimmobilien (Geschäfte, Büros, Lagerhallen etc.)
  • Neubauten (vor dem Erstbezug)

Das Zertifikat muss dem Käufer oder Mieter vor Vertragsabschluss vorgelegt werden. Ohne gültiges Zertifikat kann ein Notar den Kaufvertrag nicht beglaubigen.

B) Neubauten und umfassend renovierte Gebäude

  • Neubauten benötigen bereits bei der Bauabnahme ein Zertifikat.
  • Wenn eine bestehende Immobilie erheblich renoviert oder saniert wird (z. B. Austausch von Dach, Fassade oder Heizsystemen), kann ein neues Zertifikat erforderlich sein.

Welche Immobilien sind ausgenommen?

Nicht alle Immobilien benötigen ein Energiezertifikat. Es gibt einige Ausnahmen:

  • Denkmalgeschützte Gebäude (wenn eine energetische Sanierung das äußere Erscheinungsbild verändern würde)
  • Freistehende Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche
  • Immobilien, die weniger als 4 Monate pro Jahr genutzt werden (z. B. manche Ferienwohnungen, wenn der Energieverbrauch unter einer bestimmten Grenze liegt)
  • Industriegebäude, Werkstätten und landwirtschaftlich genutzte Gebäude, die nicht für Wohnzwecke gedacht sind

Wie lange ist das Energiezertifikat gültig?

  • Ein Energiezertifikat ist 10 Jahre lang gültig.
  • Danach muss es erneuert werden, wenn die Immobilie weiterhin verkauft oder vermietet werden soll.
  • Wenn sich die Immobilie durch Umbauten oder Modernisierungen stark verändert, kann eine frühere Erneuerung sinnvoll sein, da sich die Energieeffizienz verbessert haben könnte.

Was tun, wenn bereits ein Zertifikat vorhanden ist?

  • Wenn ein gültiges Zertifikat vorliegt (nicht älter als 10 Jahre), kann es für Verkauf oder Vermietung verwendet werden.
  • Käufer oder Mieter können es einsehen, um die Energieeffizienz des Gebäudes zu bewerten.
  • Falls das Zertifikat abgelaufen ist oder eine höhere Energieeffizienz nachgewiesen werden soll, kann ein neues Zertifikat beantragt werden.

Ein Energiezertifikat ist in Spanien für fast alle Immobilien notwendig, die verkauft oder vermietet werden sollen. Es gilt 10 Jahre, muss danach erneuert werden und ist für Neubauten sowie umfangreich renovierte Gebäude verpflichtend. Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Gebäudearten, wie denkmalgeschützte oder sehr kleine Immobilien.

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Praktische Fragen zur Beantragung

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Praktische Fragen zur Beantragung

Nur zugelassene Techniker (Architekten, Ingenieure oder spezialisierte Gutachter) dürfen das Zertifikat erstellen.

Ja, Sie müssen zum Termin vor Ort sein, um dem Techniker den Zutritt zur Immobilie zu ermöglichen. Im Bedarfsfall, können Sie auch jemanden beauftragen, der Ihr Vertrauen genießt und der diese Aufgabe für Sie übernimmt.

Ja, die Beauftragung kann online erfolgen, aber ein Vor-Ort-Termin durch den Techniker ist notwendig.

Der Techniker analysiert die Immobilie, erstellt das Zertifikat und trägt es in das offizielle Register der Comunidad Autónoma optional ein. Danach erhalten Sie das Dokument.

Die Kosten hängen von der Größe und Lage der Immobilie ab. Durchschnittlich liegen die Preise zwischen 50 und 250 Euro.

Nachdem der Techniker Ihre Immobilie besichtigt hat, dauert es 1-2 Tage, bis wir Ihnen Ihr Energiezertifikat aushändigen können. Dieses erhalten Sie als PDF per Email.

Das sollte man wissen

Sonderfälle und rechtliche Fragen

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Sonderfälle und rechtliche Fragen

Ja, sofern es noch gültig (nicht älter als 10 Jahre) ist und keine größeren Renovierungen erfolgt sind.

Ohne gültiges Zertifikat drohen Bußgelder zwischen 300 und 6.000 Euro. Zudem wird der Notar beim Verkauf die Vorlage des Zertifikats verlangen.

Energieausweis für touristisch genutzte Privatwohnungen in Spanien

Seit dem 3. Juni 2021 unterliegen touristisch genutzte Privatwohnungen in Spanien einer Zertifizierungspflicht, sofern sie vermietet werden sollen. Dies betrifft Ferienwohnungen, die über Plattformen wie Airbnb, Booking oder ähnliche Anbieter angeboten werden.

Was hat sich geändert?

Mit der Einführung des Königlichen Dekrets 390/2021 wurde eine bisherige Ausnahme aufgehoben, die es Eigentümern erlaubte, auf eine Energiezertifizierung zu verzichten, wenn die Wohnung weniger als vier Monate im Jahr genutzt oder vermietet wurde. Diese Regelung ist nun nicht mehr gültig – das bedeutet, dass alle Ferienwohnungen unabhängig von der Nutzungsdauer einen gültigen Energieausweis benötigen.

Welche Fristen gelten?

  • Seit dem 3. Juni 2021 müssen neu zur Vermietung angebotene Ferienwohnungen über einen gültigen Energieausweis verfügen.
  • Bereits bestehende Touristenunterkünfte hatten eine Übergangsfrist und mussten spätestens bis zum 3. Juni 2022 ein Energiezertifikat erhalten und das entsprechende Label gut sichtbar ausweisen.

Warum ist das wichtig?

Die Regelung dient dazu, die Energieeffizienz von Ferienwohnungen transparenter zu machen und sicherzustellen, dass Mietinteressenten über den energetischen Zustand der Unterkunft informiert sind. Eigentümer, die gegen diese Vorschrift verstoßen, riskieren Bußgelder und Sanktionen.

Wer seine Wohnung touristisch vermieten möchte, sollte sich daher frühzeitig um die Ausstellung eines gültigen Energieausweises kümmern.

Falls durch eine energetische Sanierung das Erscheinungsbild verändert würde, könnte eine Ausnahme bestehen. Dies muss individuell geprüft werden.

  • Verbesserung der Dämmung (Fenster, Wände, Dach)
  • Austausch alter Heiz- und Kühlsysteme
  • Nutzung energieeffizienter Beleuchtung und Elektrogeräte
  • Installation von Solarenergie oder Wärmepumpen

Ja, in Spanien gibt es verschiedene Arten von Energiezertifikaten, die je nach Art der Immobilie oder Nutzung erforderlich sein können:

  1. Certificado de Eficiencia Energética (CEE) – Dies ist das allgemeine Energiezertifikat für Wohn- und Gewerbeimmobilien, das bei Verkauf oder Vermietung verpflichtend ist. Es bewertet die Energieeffizienz auf einer Skala von A (sehr effizient) bis G (wenig effizient).

  2. Energiezertifikat für Neubauten – Neubauten benötigen ein spezifisches Zertifikat, das bereits während der Bauphase erstellt wird und höhere Anforderungen an die Energieeffizienz stellt.

  3. Industrie- oder Gewerbeenergiezertifikate – Für größere Gewerbe- oder Industriegebäude gibt es spezifische Zertifikate, die detailliertere energetische Analysen und Empfehlungen für Verbesserungen enthalten.

  4. Spezielle Zertifikate für öffentliche Gebäude – Gebäude mit öffentlicher Nutzung müssen ebenfalls ein Energiezertifikat haben, oft mit zusätzlichen Anforderungen zur Transparenz und Energieeinsparung.

Ja, der Energieausweis in Spanien ist rechtssicher und gesetzlich vorgeschrieben. Er basiert auf der europäischen Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und ist durch das königliche Dekret 390/2021 geregelt. Dieses legt fest, dass der Energieausweis von einem qualifizierten Techniker erstellt werden muss und eine Gültigkeit von 10 Jahren hat.

Ein ordnungsgemäß erstellter Energieausweis wird in das offizielle Register der jeweiligen autonomen Gemeinschaft eingetragen, wodurch er seine Rechtsgültigkeit erhält. Ohne diese Registrierung kann er nicht als offiziell anerkannt gelten. Bei Verstößen gegen die Vorschriften drohen Bußgelder.

Wenn ein Gebäude, das vor weniger als 10 Jahren als fertiggestellter Neubau zertifiziert wurde, nun verkauft oder an einen neuen Mieter vermietet wird, stellt sich die Frage, ob eine neue Zertifizierung erforderlich ist.

Für Gebäude, die mit den Ratings A bis F oder einem Rating G auf Zertifikaten vor dem 3. Juni 2021 registriert wurden, ist keine neue Zertifizierung notwendig, solange keine baulichen Änderungen vorgenommen wurden, die die Bewertung des Gebäudes verschlechtern könnten. Der Eigentümer kann das Zertifikat jedoch freiwillig aktualisieren, falls Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden, die eine Neubewertung erforderlich machen.

Für Gebäude mit einem Rating G, das nach dem 3. Juni 2021 registriert wurde, ist das Zertifikat nur fünf Jahre gültig und muss danach erneuert werden.

Energieausweis in Spanien: Anforderungen bei Umbauten und Erweiterungen

Wer in Spanien Umbauten oder Erweiterungen an einem Gebäude plant, muss unter bestimmten Bedingungen einen neuen Energieeffizienzausweis (Certificado de Eficiencia Energética, CEE) ausstellen lassen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Artikel 3.1 des Königlichen Dekrets 390/2021, das die Energiezertifizierung von Gebäuden regelt.

Wann ist ein neuer Energieausweis erforderlich?

Ein Gebäude oder eine Gebäudeeinheit muss nach einer Renovierung oder Erweiterung zertifiziert werden, wenn eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt wird:

  1. Erneuerung oder Installation von Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlagen (HVAC-Systeme)

    • Wenn durch den Umbau eine neue Heizungs- oder Klimaanlage eingebaut, ausgetauscht oder wesentlich verändert wird, sodass gemäß Artikel 15 des Königlichen Dekrets 1027/2007 ein neues Wärmeanlagenprojekt erforderlich wird, ist eine neue Energiezertifizierung notwendig.
  2. Eingriff in mehr als 25 % der thermischen Gebäudehülle

    • Wenn bei einer Renovierung mehr als ein Viertel der Außenhülle des Gebäudes (also Wände, Dach, Fenster oder Fassadenelemente) verändert oder erneuert wird, ist eine neue Bewertung der Energieeffizienz erforderlich.
  3. Erweiterung der Gebäudefläche oder des Bauvolumens

    • Falls eine Erweiterung durchgeführt wird, bei der die Nutzfläche oder das Bauvolumen einer Einheit um mehr als 10 % wächst, und die gesamte zusätzliche Fläche 50 m² überschreitet, muss ebenfalls ein neuer Energieausweis ausgestellt werden.

Warum ist das wichtig?

Diese Vorschrift stellt sicher, dass Gebäude, die wesentlich verändert oder erweitert werden, weiterhin den aktuellen Energieeffizienz-Standards entsprechen. Zudem dient sie dazu, Käufern und Mietern transparente Informationen über den energetischen Zustand der Immobilie bereitzustellen.

Wer einen Umbau plant, sollte daher frühzeitig prüfen, ob eine neue Energiezertifizierung erforderlich ist, um mögliche Bußgelder oder Probleme beim Verkauf oder der Vermietung zu vermeiden.

Das Königliche Dekret 390/2021 betrifft unter anderem bestehende Gebäude oder Gebäudeteile, die an einen neuen Mieter vermietet werden. Da Ihr Mietverhältnis bereits besteht und lediglich verlängert wird, ist ein Energieausweis in diesem Fall nicht erforderlich.

Für Neubauten in Spanien, deren Bauprojekte nach dem Inkrafttreten dieses königlichen Erlasses eingereicht oder registriert werden, ist eine Energieeffizienzzertifizierung erforderlich. Das bedeutet, dass alle Projekte, die nach diesem Stichtag geplant und beantragt werden, eine Bewertung der Energieeffizienz durchlaufen müssen. Zusätzlich wird verlangt, dass alle Gebäude, die nach diesem Zeitpunkt fertiggestellt werden, einen gültigen Energieausweis erhalten. Dieser Ausweis ist erforderlich, selbst wenn das Gebäude eine Genehmigung für den ersten Bezug (Erstbezugsgenehmigung) erhalten hat. Mit anderen Worten, die Energieeffizienz muss sowohl für die Planung als auch für die tatsächliche Fertigstellung des Gebäudes nachgewiesen werden, um den Anforderungen dieses Erlasses zu entsprechen.

Gibt es separate Energieklassifizierungsskalen für Neubauten und Bestandsgebäude?

Nein, es gibt nur eine einheitliche Skala zur Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden. Diese Skala verwendet Buchstaben von A bis G, wobei A die höchste Energieeffizienz und G die geringste darstellt.

Allerdings gibt es Unterschiede in der Berechnung der Einstufung, um Verzerrungen zu vermeiden und eine faire Vergleichbarkeit zu ermöglichen. Die Kriterien zur Vergabe der Buchstabenbewertung werden an verschiedene Faktoren angepasst. Dazu gehören die jeweilige Klimazone, in der sich das Gebäude befindet, sowie die Frage, ob es sich um einen Neubau oder ein Bestandsgebäude handelt. Das bedeutet, dass die Anforderungen für eine bestimmte Energieklasse je nach Region und Gebäudetyp variieren können.

Nein. Es werden ausschließlich die technischen Systeme einbezogen, die dem thermischen Komfort und der Hygiene der Nutzer dienen – also Heizungs- und Klimaanlagen sowie Systeme zur Bereitstellung von Warmwasser (Trinkwassererwärmung).

Ja, die Fläche eines Innenpools wird als bewohnbare bzw. anrechenbare Nutzfläche betrachtet.

Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn der deklarierte Nutzungszweck des Gebäudes eindeutig unter die im Artikel 3.2 des Königlichen Dekrets 390/2021 aufgeführten Ausschlusskriterien fällt. Entscheidend ist nicht der aktuelle Energieverbrauch (z. B. weil das Gebäude leer steht), sondern ob das Gebäude grundsätzlich für eine Nutzung konzipiert ist, bei der eine Raumkonditionierung erforderlich wäre.

Nein. Laut Artikel 6 des Königlichen Dekrets 390/2021 werden bei der Berechnung der Energieeffizienz nur die beheizten bzw. bewohnbaren Bereiche eines Gebäudes berücksichtigt.

Von der Pflicht befreit sind alleinstehende Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 m². Wohneinheiten oder Gewerbeflächen innerhalb eines größeren Gebäudes müssen hingegen auch bei weniger als 50 m² ein Energiezertifikat vorweisen.

Nein. Solche gewerblichen Einheiten sind laut Artikel 3 Absatz 2 c) des Dekrets 390/2021 von der Zertifizierungspflicht ausgenommen.

Nicht alle Bereiche eines Industriegebäudes unterliegen der Zertifizierungspflicht. Zonen mit geringer energetischer Relevanz – etwa Werkstätten oder Produktionsflächen ohne Komfortklima – sind laut Artikel 3 Absatz 2 c) des Dekrets 390/2021 ausgenommen. Büros ab 50 m², in denen jedoch thermischer Komfort erforderlich ist, müssen zertifiziert werden, sofern sie unter die allgemeinen Anwendungsfälle (z. B. Neubau, Verkauf oder Vermietung) nach Artikel 3.1 fallen.

Ein Nutzungswechsel allein führt nicht automatisch zur Zertifizierungspflicht. Wird der neue Verwendungszweck jedoch in einem der Ausnahmetatbestände laut Artikel 3.2 genannt, ist kein Energiezertifikat erforderlich.

Nein, bei Verkauf oder Vermietung solcher nicht klassifizierbaren Räume besteht keine Pflicht. Erst wenn diese Flächen ausgebaut und klimatisiert werden sollen – also baulich umgestaltet werden – ist im Rahmen des Bauprojekts ein Energiezertifikat erforderlich, es sei denn, es greift eine Ausnahme gemäß Artikel 3.2.

Solange ein solcher Raum – z. B. ein Rohbau oder Lagerraum – nicht ausgebaut ist und keiner Wohn- oder Gewerbenutzung mit Klimatisierung dient, muss beim Verkauf oder der Vermietung kein Energieausweis vorgelegt werden.

Wird der Raum jedoch für eine konkrete Nutzung ausgebaut (inkl. Bau- und Nutzungsgenehmigung) und dabei zu einem nutzbaren, klimatisierten Bereich umgestaltet, ist ein Energieausweis verpflichtend – vergleichbar mit einem Neubauprojekt.

Laut dem Königlichen Dekret 390/2021 sind alle offiziell geschützten Gebäude – sei es aufgrund ihres architektonischen oder historischen Wertes oder weil sie Teil eines geschützten Ensembles sind – von der Energiezertifizierung ausgenommen, wenn Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ihr äußeres Erscheinungsbild oder ihre bauliche Substanz unzulässig verändern würden.

Die zuständige Denkmalschutzbehörde legt dabei fest, welche Elemente unverändert bleiben müssen. Wenn sich diese Schutzvorgaben jedoch nicht auf energierelevante Bereiche (z. B. Gebäudehülle, Heizsysteme oder Solaranlagen) beziehen, gilt die Ausnahme nicht automatisch.

Ja. Ferienunterkünfte, die unter die Nutzungskategorie „Wohngebäude“ gemäß dem spanischen technischen Baugesetzbuch fallen, unterliegen denselben Anforderungen wie dauerhaft genutzter Wohnraum.

Das bedeutet: Für den touristischen Betrieb ist ein gültiger Energieausweis erforderlich, wenn einer der Anwendungsfälle laut Artikel 3.1 (z. B. Vermietung, Verkauf, Neubau) zutrifft. Ferienapartmenthäuser mit öffentlicher Nutzung müssen zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 3.1, Buchstabe e erfüllen.

Die Verpflichtung zur Beauftragung eines Energieausweises sowie zur gut sichtbaren Anbringung des Energieetiketts obliegt dem Bauherrn oder Eigentümer – sei es für ein ganzes Gebäude oder nur einen Gebäudeteil, egal ob Neubau oder Bestandsimmobilie. Diese Pflicht gilt nur in den Fällen, die unter das Königliche Dekret 390/2021 fallen. Besteht bereits ein gültiger Energieausweis, muss kein neuer erstellt werden. Der Eigentümer ist außerdem dafür verantwortlich, die zugehörige Dokumentation aufzubewahren.

Wenn die endgültige Energieeffizienzbewertung von der vorherigen externen Kontrolle abweicht, der ursprüngliche Eigentümer Einspruch einlegt, dieser aber abgelehnt wird – und das Gebäude bereits verkauft wurde – bleibt der ursprüngliche Verkäufer zur Erstellung eines neuen Energieausweises verpflichtet. Er trägt weiterhin die Verantwortung, da der Verkauf unter seiner Verantwortung erfolgte.

Als „technisch qualifiziert“ im Sinne des Dekrets 390/2021 gelten alle Personen, die laut Gesetz über die Gebäudeplanung (Ley 38/1999) befugt sind, Bauprojekte zu erstellen oder Bauleitungen zu übernehmen – oder die aufgrund ihrer Ausbildung ausdrücklich zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind. Auch Hochschulabsolventen mit Qualifikationen für geregelte technische Berufe gelten als kompetente Fachleute. Dies richtet sich u. a. nach Artikel 12.9 des RD 1393/2007.

Beispiele für qualifizierte Berufsgruppen (nicht abschließend):
– Architekt:innen
– Bauingenieur:innen und Techniker:innen (Aparejadores)
– Ingenieur:innen folgender Fachrichtungen:
    • Luft- und Raumfahrt
    • Landwirtschaft
    • Bau- und Verkehrswesen
    • Industrie
    • Bergbau
    • Forstwirtschaft
    • Schiffbau und Ozeantechnik
    • Telekommunikation
    • Chemie
    • Geodäsie und Topografie

Im Zweifelsfall sollte eine Anfrage beim zuständigen Ministerium (Ministerio de Universidades) erfolgen. Eine vollständige Liste der anerkannten Hochschulabschlüsse findet sich auch im Anhang des Königlichen Dekrets 1954/1994.
Außerdem werden entsprechende Nachweise aus anderen EU-Staaten anerkannt, sofern sie die geforderten Voraussetzungen gemäß Artikel 17.2 erfüllen.

 Nein. Ein Energieausweis ist ein eindeutiges Dokument und darf nur von einem einzigen qualifizierten Fachtechniker unterzeichnet werden. Dieser kann jedoch bei der Erstellung auf fachlich ausgebildete Hilfskräfte zurückgreifen, die ihn beispielsweise bei der Datenerhebung, bei der Anwendung anerkannter Softwaretools, bei der Entwicklung von Effizienzmaßnahmen oder bei administrativen Aufgaben unterstützen.

Ja. Die zuständigen Stellen der jeweiligen autonomen Gemeinschaft (Region) führen meist offizielle Verzeichnisse über anerkannte Fachtechniker oder Unternehmen, die Energiebewertungen anbieten. Diese Verzeichnisse werden regelmäßig aktualisiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dort wird zudem klargestellt, dass die Ausstellung eines Energieausweises sowohl durch gelistete Einzelpersonen als auch durch Firmen erfolgen kann – unabhängig davon, in welcher Region Spaniens sie registriert sind.

Nein, ein zentrales nationales Verzeichnis ist nicht vorgesehen. Gemäß Artikel 6.6 des Königlichen Dekrets 390/2021 liegt es im Ermessen der autonomen Regionen, öffentlich zugängliche Register über zugelassene Fachkräfte oder Unternehmen zu führen. Wichtig: Die Ausstellung eines Energieausweises darf auch von Fachkräften erfolgen, die in anderen Regionen Spaniens registriert sind – oder sogar von Fachkräften ohne Listung, sofern sie die Voraussetzungen gemäß Artikel 2.u) erfüllen.

Laut Artikel 8 des Königlichen Dekrets 390/2021 muss eine vollständige Energiezertifizierung folgende Dokumente enthalten:

  • Den offiziellen Energieausweis mit allen darin vorgeschriebenen Pflichtangaben,
  • das Energieeffizienz-Etikett,
  • einen digitalen Bericht zur energetischen Bewertung des Gebäudes im XML-Format,
  • alle Datensätze und Dateien, die für das verwendete Berechnungsverfahren erforderlich sind,
  • ggf. ergänzende Anhänge und Nachweise zur Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse,
  • Nutzungshinweise für die effiziente Verwendung der Immobilie.

Das begleitende Dokument mit Nutzungsempfehlungen ergänzt den Energieausweis um praxisnahe Tipps. Ziel ist es, dem Nutzer aufzuzeigen, wie er das Gebäude möglichst energieeffizient verwenden kann – z. B. durch angepasstes Heiz- und Lüftungsverhalten oder den richtigen Umgang mit technischen Anlagen.

Nein. Die Verpflichtung, konkrete Verbesserungsvorschläge zur Steigerung der Energieeffizienz zu machen, gilt für alle Gebäudearten – sowohl für bestehende als auch für geplante oder neu errichtete Immobilien.

Im Fall von Neubauten enthält der Energieausweis unter anderem Hinweise auf die zum Bauzeitpunkt geltenden Vorschriften zur Energieeinsparung. Wurde jedoch eine energetische Sanierung durchgeführt, so muss im Zertifikat die Rechtslage bzw. die konkret angewandte technische Norm angegeben werden, die zum Zeitpunkt der Sanierungsmaßnahme gültig war.

Ja. Es ist verpflichtend, bei allen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Effizienzsteigerung auch die Wirtschaftlichkeit zu betrachten. Dazu gehört insbesondere eine Schätzung, wie lange es dauert, bis sich die Investition durch Einsparungen amortisiert. Optional können auch Angaben zu möglichen Verbesserungen beim Wohnkomfort, bei der Raumluftqualität oder beim allgemeinen Wohlbefinden gemacht werden.

Die Energiekennwerte im Ausweis beruhen auf zwei Hauptfaktoren: – dem jährlichen CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter, sowie – dem jährlichen Verbrauch an **nicht erneuerbarer Primärenergie** pro Quadratmeter. Der Fokus liegt also auf der energetischen Herkunft der eingesetzten Energie – nicht nur auf dem reinen Endverbrauch.

Ja. Die vorgeschlagenen Verbesserungen – etwa an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik, zur Reduktion von Wärmeverlusten oder durch Automatisierungs- und Steuerungssysteme – sollen klar benannt und zeitlich eingeordnet werden. Zu jeder Maßnahme ist eine Kostenschätzung anzugeben, einschließlich der voraussichtlichen Amortisationsdauer. Darüber hinaus wird empfohlen, wirtschaftliche Kennzahlen wie den Kapitalwert (Net Present Value – NPV) oder die interne Verzinsung (IRR) aufzunehmen. Falls zutreffend, sollten auch qualitative Verbesserungen hinsichtlich Komfort, Gesundheit und Wohnqualität aufgeführt werden.

Nein. Beim Verkauf eines gesamten Gebäudes oder einzelner Einheiten daraus reicht es aus, dem Kaufvertrag eine **registrierte Kopie** des Energieausweises sowie das zugehörige Energieetikett beizufügen – so schreibt es Artikel 17.2 des Dekrets 390/2021 vor. Bei Vermietungen ist ebenfalls eine Kopie der Energieetikette und des Dokuments mit Nutzungsempfehlungen beizulegen – sowohl für das gesamte Gebäude als auch für einzelne Bereiche.

Nein, allein die Angabe der Energieeffizienzklasse genügt nicht. Bereits bei der Vermarktung (z. B. in Anzeigen oder Online-Portalen) muss ein vollständiger und gültiger Energieausweis inklusive Energieetikett vorliegen – ausgestellt und unterschrieben von einer qualifizierten Fachkraft.

Das hängt vom Stand des Gebäudes ab:

  • Bei Neubauten oder noch nicht fertig sanierten Gebäuden: Vorlage der vorläufigen Energieetikette (Projekt).
  • Nach Fertigstellung: Zusätzlich Übermittlung des abschließenden Energieausweises.
  • Beim Verkauf eines bestehenden Gebäudes oder einer Einheit: Übermittlung der registrierten Kopie des Energieausweises und Beilage der Energieetikette zum Kaufvertrag.
  • Bei Vermietung: Beilage der Energieetikette zum Mietvertrag sowie Übergabe der Nutzungsempfehlungen an den Mieter.

Zudem müssen alle Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen (z. B. Online, Print, Maklerbüros, Werbetafeln) die Energieeffizienzklasse des Objekts angeben.

Private Gebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche, die unter Artikel 3.1.e) des Dekrets 390/2021 fallen, mussten ihre Energieetikette spätestens bis zum 3. Juni 2022 sichtbar anbringen.

Ja. Seit Inkrafttreten des Dekrets 390/2021 sind Ferienwohnungen nicht mehr ausgenommen – selbst bei rein saisonaler Nutzung. Bei der Bewerbung einer Ferienunterkunft (z. B. online oder durch Agenturen) muss die Energieetikette angegeben werden.

 Ja, das ist erlaubt – vorausgesetzt, die Vorgaben des Abschnitts 4 im offiziellen Dokument „Energieeffizienzbewertung von Gebäuden“ werden eingehalten. (Dokument unter: (https://energia.gob.es/desarrollo/EficienciaEnergetica/CertificacionEnergetica/DocumentosReconocidos/normativamodelosutilizacion/20151123-Calificacion-eficiencia-energetica-edificios.pdf)

Eine Verkleinerung oder Vergrößerung der Etikette ist in Werbematerialien wie Flyern oder Online-Inseraten zulässig, solange das ursprüngliche Seitenverhältnis erhalten bleibt und alle Angaben gut lesbar bleiben. Auch die Darstellung nur der Energieeffizienzskala und zugehöriger Werte ist erlaubt, solange das Layout eingehalten wird. In Zeitungsanzeigen genügt die Angabe der Effizienzklasse in Bezug auf Energieverbrauch und Emissionen (z. B. „Verbrauch: Klasse C“). Auf Außenschildern mit nur einer Telefonnummer ist keine Angabe zur Energieklasse notwendig.

Nein – mit einer Ausnahme: Das Logo der jeweiligen autonomen Region darf integriert werden, solange es dieselbe Größe wie die EU-Flagge hat, sich in der rechten unteren Ecke befindet und keine wichtigen Angaben überlagert oder missverständlich wirkt.

Die offizielle Energieetikette muss die vollständige <strong>Anschrift</strong> und die <strongkatasternummer (Referencia Catastral)</strong> der Immobilie enthalten. Bei einzelnen Einheiten innerhalb eines Gebäudes (z. B. Wohnungen oder separat genutzte Geschäftsräume) wird für jede Einheit eine eigene Etikette mit individueller Katasterreferenz ausgestellt. Das bedeutet: Gibt es mehrere zu bewertende Einheiten, wird auch eine entsprechende Anzahl an Etiketten erstellt.

Die Gültigkeit richtet sich nach dem Ausstellungsdatum:

  • Registrierungen bis einschließlich 2. Juni 2021: 10 Jahre Gültigkeit.
  • Ab 3. Juni 2021: Ebenfalls 10 Jahre – außer bei der Energieklasse G, dann beträgt die Gültigkeit nur 5 Jahre.

Nein. Energieausweise, die noch nach dem früheren Dekret 235/2013 erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum. Eine vorzeitige Anpassung an das neue Dekret 390/2021 ist nicht erforderlich.

Nicht zwingend. Ein neuer Energieausweis ist nur dann erforderlich, wenn einer der Fälle im Artikel 3 des Dekrets 390/2021 zutrifft – z. B. bei Verkauf, Neuvermietung oder bei einer vorgeschriebenen technischen Gebäudeinspektion (ITE) oder gleichwertigen Prüfung.

Ja, jederzeit. Auch wenn sich am Gebäude nichts geändert hat, kann der Eigentümer einen neuen Energieausweis beantragen – z. B. zur Aktualisierung oder Verbesserung der Bewertung.

Diese Regelung gilt nur für Energieausweise, die ab dem 3. Juni 2021 registriert wurden und eine Klasse G (bei Verbrauch, Emissionen oder beidem) aufweisen. Für ältere Zertifikate bleibt die ursprüngliche Gültigkeitsdauer bestehen – die Regel wirkt nicht rückwirkend.

 Ja. Ein Energieausweis hat nur dann rechtliche Gültigkeit, wenn er ordnungsgemäß im offiziellen Register der zuständigen Region eingetragen wurde.

Laut Artikel 6.6 des Königlichen Dekrets 390/2021 muss der Energieausweis – gemeinsam mit dem zugehörigen XML-Datensatz – vom Eigentümer, Bauherrn oder einer bevollmächtigten Person bei der zuständigen Behörde der jeweiligen autonomen Gemeinschaft eingereicht werden. Diese Behörden (inkl. Ceuta und Melilla) können Online-Zugänge bereitstellen, über die Bürger Informationen zu registrierten Energieausweisen abrufen können. Unabhängig davon bleibt die Pflicht bestehen, bei Verkauf oder Vermietung die Dokumente vorzulegen und ggf. die Energieetikette auszustellen.

Um die Registrierung und damit die Gültigkeit sicherzustellen, sind mindestens folgende Dokumente einzureichen:

  • Der offizielle Energieausweis (PDF oder Scan).
  • Der digitale Bewertungsbericht im XML-Format.

Je nach Region können zusätzliche Unterlagen verlangt werden.

Die Frist legt die jeweilige autonome Gemeinschaft (oder Ceuta/Melilla) selbst fest. Gibt es keine spezielle Vorgabe, gilt ein Zeitraum von maximal einem Monat ab Ausstellungsdatum des Energieausweises.

Es dürfen nur die Programme verwendet werden, die als „anerkannte Verfahren“ im offiziellen Verzeichnis des spanischen Umweltministeriums aufgeführt sind. Die aktuelle Liste findest du auf der Website des Ministeriums für ökologischen Wandel: 👉 (https://energia.gob.es/desarrollo/EficienciaEnergetica/CertificacionEnergetica/DocumentosReconocidos/)

Wenn sich zwischen der Erstellung des Projekt-Energieausweises und dem fertigen Gebäudeausweis Änderungen an den technischen Vorgaben ergeben haben, darf ausnahmsweise dieselbe Software-Version verwendet werden wie beim ursprünglichen Projekt. Die Voraussetzung ist, dass sich die offiziellen technischen Bedingungen nachträglich geändert haben. 👉 (https://energia.gob.es/desarrollo/EficienciaEnergetica/CertificacionEnergetica/DocumentosReconocidos/normativamodelosutilizacion/1-Condiciones_tecnicas_procedimientos_para_evaluacion_eficiencia_energetica.pdf)

Ja, das ist zulässig – genauso wie bei Neubauprojekten. Kommunen können die Vorlage eines gültigen Energiezertifikats im Rahmen ihrer Lizenzverfahren verlangen.

Ein Kaufvertrag gilt erst dann als rechtsgültig abgeschlossen, wenn die öffentliche Urkunde (Escritura) beim Notar unterzeichnet wurde – nicht beim Vorvertrag (z. B. Arras).

Ein solches Gebäude – ob neu gebaut oder umfassend saniert – erfüllt die Anforderungen an einen sehr niedrigen Energiebedarf gemäß dem Abschnitt „DB HE Energieeinsparung“ des spanischen technischen Baugesetzbuchs (Código Técnico de la Edificación). Dabei wird besonders auf minimale Verbrauchswerte und hohe Effizienz geachtet.